Fischschonbezirke
Ein Fischschonbezirk kann festgesetzt werden für Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes in seiner Gesamtheit oder für bestimmte Fischarten, Neunaugen, zehnfüßige Krebse oder Muscheln von besonderer Bedeutung sind. Es können auch Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind, als Laichschonbezirk ausgewiesen werden. Ferner besteht die Möglichkeit, als ordnungsbehördliche Verordnung auch Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind, als Fischschonbezirk auszuweisen.
Übersicht der Schonbezirke im Rhein
Aktuelle Fischschonbezirke
Ruhe- und Laichgebiete der Wanderfische im Rhein
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Fisch- und Laichschonbezirks „Ruhe- und Laichgebiete der Wanderfische im Rhein“, in den Städten Dormagen, Duisburg, Düsseldorf, Monheim am Rhein, Voerde (Niederrhein) und Wesel vom 18.09.2017
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